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Gesetze und Vorschriften für Wiener Fiaker – was gilt wirklich?

Die Gesetze und Vorschriften für die Wiener Fiaker sind zugegeben teilweise etwas unübersichtlich – wir stellen euch heute zusammen, was aktuell offiziell gilt und was nicht.


Fiakerpferde Eignung der Pferde

Für jedes einzelne im Fahrdienst als Fiakerpferd eingesetztes Tier muss ein Amtstierärztliches Gutachten erstellt werden. Dabei wird nicht nur der Gesundheitszustand untersucht, sondern auch die Eignung und die Ausbildung als Fiakerpferd, sowie die Haltungsbedingungen. Dieses Gutachten muss vom Kutscher mitgeführt und jährlich erneuert werden. Zusätzlich muss vor dem ersten Einsatz ein Gutachten eines staatlich geprüften Gespannfahrlehrers vorgelegt werden, welches die Eignung als Zugpferd hinsichtlich des Wesens und des Ausbildungs- und Trainingszustandes des Pferdes bestätigt. Und selbstverständlich besteht auch eine eindeutige Kennzeichnungspflicht – die Tiere müssen einen elektronisch ablesbaren, subkutanen Chip auf der linken Halsseite im Übergang vom ersten zum mittleren Halsdrittel oberhalb der Wirbelsäule tragen. Zusätzlich zum jährlichen Gutachten finden regelmäßige Kontrollen im Stall und am Standplatz statt. Im vorigen Jahr wurde jedes Pferd so etwa 8x amtstierärztlich kontrolliert. Die Tierärzte achten dabei besonders auf

  • Ernährungszustand

  • Allgemeinverhalten

  • Kreislauf

  • Atmung

  • Hufbeschlag und der Zustand der Hufe

  • Extremitäten und Lahmheiten

  • Einsatzfähigkeit und Verhalten

Die Kontrollen finden unregelmäßig und größtenteils unangekündigt statt – bei höheren Temperaturen wird auch die Kontrollfrequenz erhöht. Prinzipiell können diese Kontrollen zu jedem Zeitpunkt stattfinden und der Inhaber der Konzession hat diese auch zu jedem Zeitpunkt zu ermöglichen.





Einsatztage für die Pferde – einschließlich Einschränkungen bei Hitze

Grundsätzlich ist für die Pferde ausreichend Bewegung dringend nötig und unerlässlich. Dabei ist vorgeschrieben, dass jedes Pferd an maximal 18 Tagen im Monat eingesetzt werden darf. Wie diese 18 Einsatztage verteilt werden, hängt von unterschiedlichen Faktoren, etwa dem Trainingszustand der Tiere ab. Ist eine Außentemperatur von 35°C bei der offiziellen Messstation des Zentrums für Meteorologie und Geodynamik (zamg) in der inneren Stadt erreicht, dürfen die Kutscher ihre aktuelle Fahrt noch beenden und sind dann verpflichtet, unmittelbar in die Stallungen zurückzukehren.


Kutscher Traditionsbild

Der Kutscher muss in seinem Auftreten einem gewissen Traditionsbild entsprechen. Die traditionelle Bekleidung besteht aus einfärbigem Hemd/Bluse, Mascherl oder Krawatte, langer Hose/Rock, Gilet, Sakko/Blazer, Straßenschuhe und Melone, sowie der Jahreszeit und Witterung angepasste Oberbekleidung. Freizeitkleidung, wie insbesondere Jeans, Parker und Turnschuhe, ist nicht zulässig.


Eignungsprüfung für Kutscher

Bereits seit 1998 gibt es eine Eignungsprüfung für die Kutscher. Die Kandidaten werden in Themen geprüft wie Pferdehaltung, die Straßenverkehrsordnung, die Geographie der Inneren Stadt und die wichtigsten Sehenswürdigkeiten. All dies muss in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung unter Beweis gestellt werden. Außerdem benötigen sie das Fahrabzeichen in Bronze. Die Kutscher dürfen bei Erteilung der Erlaubnis 5 Jahre nicht straffällig geworden sein. Außerdem erlischt die Erlaubnis, wenn man wegen zu schnellen Fahrens oder Alkoholisierung seinen KFZ Führerschein verloren hat.


Regelungen für die Kutschen im Alltag Geschäftszeiten

Die Fiaker dürfen von 11 bis 22 Uhr an den Standplätzen Fahrgäste frei aufnehmen. Ausgenommen davon sind sogenannte „Bestellte Fahrten“, bei denen Gäste vorab die Kutsche beispielsweise zum Hotel bestellt haben. Diese müssen allerdings vorab den Behörden gemeldet und in der Regel wird dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Fahrten sind äußerlich nicht zu erkennen – und werden daher häufig von diversen Tierschutz-Organisationen als „Regelverstoß“ gewertet. Davon werden übrigens auch unsere Stallbesichtigungen erfasst, die aus Simmering bereits vor 10 Uhr in Richtung Innenstadt starten.

Für die Fahrten in Schönbrunn gilt eine andere Regelung, da man hier an die Öffnungszeiten des Parks gebunden ist. Fahrten finden hier zu den Öffnungszeiten des Schlosses statt – allerdings nur von April bis 31. Oktober. Die „von bis“ - Angaben sind im übrigen nicht der Regelfall. Der Kutscher entscheidet individuell, wie lange sie mit den Pferden am jeweiligen Tag fahren. Die Einsatzzeiten müssen im Fahrtenbuch erfasst werden – genauso wie Fütterungs- und Ruhezeiten.


Kennzeichnungspflicht der Kutschen

Jede Kutsche ist mit einer Nummerntafel eindeutig gekennzeichnet – sie trägt eine F-Nummer, vergleichbar mit den Nummerntafeln beim Auto. Diese dienen der Identifikation der Gespanne.


Standplätze

Offizielle Standplätze gibt es am Stephansdom, am Michaelerplatz, vor der Peterskirche, vor der Albertina sowie im Ehrenhof von Schönbrunn und am Tor 2 des Wiener Zentralfriedhof. Alle Standplätze sind mit einer Wasserversorgung versehen, so dass die Tiere regelmäßig mit Trinkwasser versorgt werden können. Die Zahl der Kutschen, die an einem Standplatz stehen, ist begrenzt. Sind mehr Kutschen am Standplatz, gibt es sogenannte Nachrückstandplätze, die als Warteplätze angelegt sind.


Quellen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000190 https://www.derstandard.at/story/738554/fiakerfuehrerschein-wird-verschaerft

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